Leitfaden durch ein Bauverfahren

Dieser Leitfaden dient Ihnen als Hilfestellung und verschafft Ihnen einen Überblick zum Thema Bauverfahren in Wiener Neustadt.

Bauen ist eine spannende Herausforderung. Mit diesem Leitfaden soll den angehenden “Häuslbauern“ der Weg durch das Bewilligungsverfahren bis zur Erlangung der Baubewilligung erleichtert werden. Aus diesem Grund haben wir uns um eine möglichst praxisnahe und klar verständliche Darstellung der einschlägigen Vorschriften bemüht.
Kurzum: Auf Ihre Stadt können Sie „bauen“!

Wo darf ich bauen?

Unter nachstehenden Voraussetzungen darf auf Ihrem Grundstück gebaut werden:

Widmung
Das Grundstück muss im Flächenwidmungsplan eine für das Bauvorhaben passende Widmung aufweisen. Dies bedeutet etwa, dass für die Errichtung des Wohnhauses das Grundstück im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet sein muss.
Auskünfte über die jeweiligen Flächenwidmung von Grundstücken erhalten Sie entweder im Geoinformationssystem der Stadt Wiener Neustadt (GIS) oder bei der Magistratsdirektion, Gruppe Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie

Größe
Das Grundstück muss für das geplante Bauvorhaben die notwendige Größe aufweisen, um etwa die vorgeschriebene Bauweise sowie die erforderlichen Mindestabstände zu den Grundgrenzen einhalten zu können.
Hier gelten grundsätzlich die Bestimmungen im Bebauungsplan, zu welchem Sie sich entweder im Geoinformationssystem der Stadt Wiener Neustadt (GIS) oder bei der Magistratsdirektion, Gruppe Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie informieren können.

Was muss ich beachten?

Bauwerke müssen fachmännisch und entsprechend dem Stand der Technik errichtet werden. Deshalb hat der Bauherr mit der Planung, Berechnung und Ausführung des Bauvorhabens Fachleute zu betrauen, die hierzu gewerberechtlich oder als Ziviltechniker befugt sind.

Konkret wird verlangt:

  • Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
  • Brandschutz
  • Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
  • Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
  • Schallschutz
  • Energieeinsparung und Wärmeschutz

Weiters müssen Bauwerke

  • sich in das Ortsbild einfügen bzw. den Bestimmungen des Bebauungsplans entsprechen
  • verkehrsmäßig erschlossen sein
  • die Ver- und Entsorgung mit Wasser, Abwässer, Strom usw. gewährleisten
  • so errichtet werden, dass sie keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Nachbarn erwarten lassen

Die ersten Schritte zu Ihrem Bauvorhaben

Sollten Sie bereits einen Bauplatz ins Auge gefasst und auch schon konkrete Vorstellungen von Ihrem Bauvorhaben haben, so führt Sie Ihr erster Weg (am besten mit einer Planskizze oder einem Planentwurf) in das Neue Rathaus am Neuklosterplatz 1, wo Sie sich näher über die Bebauungsvorschriften sowie über die Durchführbarkeit Ihres Bauvorhabens informieren können.

Im Neuen Rathaus bekommen Sie von den Amtssachverständigen zu folgenden Inhalten Auskünfte:

Magistratsdirektion, Gruppe Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie

  • Flächenwidmung des Grundstücks
  • Inhalt des Bebauungsplans
  • Bebauungsweise, Abstände, Baulinien, erlaubte Geschoßanzahl, Stellplatzbedarf usw.

Gruppe V/2, Flächenmanagement und Geoinformation

  • Bauplatzerklärung, Aufschließungsabgabe usw.

Gruppe III/5, Baurecht und Amtssachverständige

  • einschlägige Bestimmungen der geltenden NÖ Bauordnung, NÖ Bautechnikverordnung sowie OIB-Richtlinien 1-6

Gruppe V/1, Wirtschaftshof und Grünraum

  • Kanalanschluss

Hinsichtlich des konkreten Verfahrensablaufes können Sie sich im Geschäftsbereich III (Behördenverwaltung), Gruppe III/5 – Baurecht und Amtssachverständige, informieren.
Grundsätzlich ist in Statutarstädten wie Wiener Neustadt der Magistrat (in erster Instanz) und der Stadtsenat (in zweiter Instanz) Baubehörde.

Arten von Bauvorhaben/Formulare

Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben:
Für die vollständige Auflistung rufen Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen auf:
§ 17 NÖ Bauordnung 2014

Für die vollständige Auflistung rufen Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen auf:
§ 16 NÖ Bauordnung 2014
Formular für meldepflichtige Vorhaben

Anzeigepflichtige Vorhaben:
Für die vollständige Auflistung rufen Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen auf:
§ 15 NÖ Bauordnung 2014
Formular für anzeigepflichtige Vorhaben

Bewilligungspflichtige Vorhaben:
Für die vollständige Auflistung rufen Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen auf:
§ 14 NÖ Bauordnung 2014
Formular für bewilligungspflichtige Vorhaben

Vereinfachtes Bewilligungsverfahren:
Für die vollständige Auflistung rufen Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen auf:
§ 18 Abs 1a NÖ Bauordnung 2014
Formular für Vorhaben nach dem vereinfachten Bewilligungsverfahren


Hinweis:
Die Zustimmung des Grundeigentümers bzw. die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum ist in nachfolgenden Verfahren erforderlich und muss bereits den Antragsunterlagen beigelegt werden:

  • bei Einfriedungen im Anzeigeverfahren
  • im Bewilligungsverfahren
  • im vereinfachten Bewilligungsverfahren

HINWEIS: Die Nutzung der Online-Formulare erspart Ihnen dann am meisten Zeit und Aufwand, wenn Sie eine Handysignatur haben und diese zur Unterzeichnung nutzen. Eine Handysignatur können Sie HIER beantragen.

Wann darf ich beginnen?

Nach Erlangung einer rechtskräftigen Baubewilligung ist vor Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde der Baubeginn unter Nennung eines befugten Bauführers bekannt zu geben.

Ab dem angezeigten Baubeginn darf die zur Ausführung des bewilligten Bauvorhabens erforderliche Baustelleneinrichtung auf Eigengrund ohne weitere Bewilligung aufgestellt werden. Wenn Sie die Baustelleneinrichtung nicht auf Eigengrund aufstellen, benötigen Sie allenfalls die Zustimmung des jeweiligen Nachbarn oder eine Bewilligung für die Benützung von öffentlichem Gut.

Hinweis:
Das Recht aus einer Baubewilligung erlischt, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht

  • binnen 2 Jahren ab rechtskräftiger Erteilung der Baubewilligung begonnen wird
  • binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn fertiggestellt wurde

Fertigstellung

Die Fertigstellung eines Bauwerkes ist bei der Baubehörde (dem Magistrat) mittels Fertigstellungsanzeige anzuzeigen.
Mit dieser Fertigstellungsanzeige ist der Baubehörde eine sogenannte „Bauführerbescheinigung“ vorzulegen. Diese Bauführerbescheinigung muss vom Bauführer oder einem zur Überwachung eines Bauvorhabens befugten Fachmann unterfertigt sein. Mit dieser Bescheinigung wird bestätigt, dass das Haus so errichtet wurde, wie es in den Einreichunterlagen dargestellt und durch den Baubewilligungsbescheid auch bewilligt wurde. Die Bestätigung über die bewilligungsgemäße Ausführung umfasst auch die Eigenleistungen.
Außerdem müssen mit der Fertigstellungsanzeige und der Bauführerbescheinigung auch sämtliche im Baubewilligungsbescheid genannten Befunde, Atteste und Nachweise vorgelegt werden.

Noch Fragen?

Für Fragen zu Ihrem Bauvorhaben stehen Ihnen die Mitarbeiter des Geschäftsbereiches III (Behördenverwaltung), Gruppe III/5 – Baurecht und Amtssachverständige, gerne zur Verfügung.
Sie finden uns im Neuen Rathaus im 4. Stock.

Unsere Parteienverkehrszeiten:
Montag bis Freitag 8-12 Uhr
Dienstag 8-12 Uhr und 13-16 Uhr

Magistrat

Hauptplatz 1-3
2700 Wiener Neustadt

Wichtige Telefonnummern

Gesundheitsamt: +43 / 2622 / 373-743
Kindergärten: +43 / 2622 / 373-238
Schulen: +43 / 2622 / 373-239
Sozialservice: +43 / 2622 / 373-720
Volkshochschule: +43 / 2622 / 373-923/-924
Abfallwirtschaft: +43 / 2622 / 373-660
Wasserwerk (bei Gebrechen): +43 / 2622 / 373-551
Kinder- und Jugendhilfe: +43 / 2622 / 373-705
Kultur und Tickets: +43 / 2622 / 373-311
Bürgerservicestelle: +43 / 2622 / 373-190/-191/-192/-193/-194/-198
Telefonzentrale/Vermittlung: +43 / 2622 / 373-0